Rechtsprechung
   BSG, 26.04.1963 - 12/3 RJ 264/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,10518
BSG, 26.04.1963 - 12/3 RJ 264/59 (https://dejure.org/1963,10518)
BSG, Entscheidung vom 26.04.1963 - 12/3 RJ 264/59 (https://dejure.org/1963,10518)
BSG, Entscheidung vom 26. April 1963 - 12/3 RJ 264/59 (https://dejure.org/1963,10518)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,10518) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 18.12.1959 - 3 RK 22/56

    Erstattung des Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Sozialversicherung;

    Auszug aus BSG, 26.04.1963 - 3 RJ 264/59
    traggeberin nur gegenüber der Hausgewerbetreibénden zur Erstattung eines Teils der Beiträge verpflichtet ist° Diese Pflicht der Auftraggeberin, einen bestimmten Teil des Sozialversicherungsbeitrags zu tragen, ist ebenso eine durch das öffentliche Recht auferlegte Last wie die Beitragspflieht des Arbeitgebers, Dafür spricht auch die - nach Art. 2 5 46 ArVNGin Kraft gebliebene Vorschrift des 9 1436Abs, 2 ' Satz 2 BVG aF, welche die Grundlage für die hier in Rede stehende Erstattungspflicht der Beklagten als Auftraggeberin bildet, Denn nach dieser Vorschrift }: ann die Versicherungsen- stalt bestimmen, vieweit die Auftraggeber die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen haben, und hi raus ergibt 81ch, daß die Auftraggeber, wenn sie den Hausgewerbetrcibenden einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge erstatten, Pflichten der Arbeitgeber erfüllen, Jene Ers tattungspflicht stellt mithin ihrem Wesen nach nichts anderes der als diese Pflicht der Arbeitgeber zur Leistung von Beiträgen° Der Annahme, daß auch der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Erstattungsanspruch dem öffentlichen Recht angehört, widerspricht es auch nicht, daß Klägerin und Beklagte Privatpersonen sind, also nicht in einem öffentlich-rechtlichen Über- oder Unterordnungsverhältnis zueinander stehen° Aus der öffentlich-rechtlichen Regelung eines Lebensbereichs folgt nicht zwingend, daß als Berechtigter oder Ver pflicht c er not\endig zumindest eine juristisch Person des öffentli chen Recht 8 in Erscheinung tieten müßte (BSG 11, 218), Mit ihren Ausführungen, die Klägerin habe mehr als zwei Beschäftigte gehabt und die Erstattung von Beitragsanteilen sei seit September 1957 nur unter Vorbehalt erfolgt, strebt die Beklagte eine Berichtigung und Erweiterung der vom LSG getroffenen Feststellungen an° Nach 5 167 SGG ist das BSG an die tatsachlichen Feststellungen gebunden, die in dem mit der Revision angefochtenen Urteil getroffen sind, wenn nicht in bezug V.
  • BSG, 13.05.1966 - 4 RJ 535/64
    für ihre Fortgeltung ist vom Bundessozialgericht (Bse 12/3 RJ 264/59 am 26" April 1963) aus Art, 2 @ 46 ArVNG gefolgert werden() Durch diese Übergangsvorschrift ist @ 1436 Abs° 2 und 3 RVO aF in vollem Umfang aufrechterhalten geblieben° Aufrechterhalten blieben aber nur die Regelungen, die durch die "Bestimmungen" gestaltet worden waren" Über die - 8.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht